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Liederlexikon

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You are here: Home Lieder Sah ein Fürst ein Büchlein stehn Edition A: Leberecht Dreves 1838
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A. Sah ein Fürst ein Büchlein stehn

(Leberecht Dreves 1838)


Text: Leberecht Blücher Dreves (1816―1870)

Scan der Editionsvorlage
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Freiheits-Büchlein.

Sah ein Knab' ein Röslein stehn. Goethe.
 
1. Sah ein Fürst ein Büchlein stehn
In des Ladens Ecken,
Nahm es rasch, es durchzusehn,
Las es auch vor'm Schlafengehn,
Doch mit tausend Schrecken.
Büchlein, Büchlein, Büchlein keck
Aus des Ladens Ecken.
 
2. König sprach: ich unterdrück's
Büchlein aus dem Laden,
Büchlein lachte: o des Glück's!
Dann liest man mich hinterrücks,
Und das bringt nie Schaden.
Büchlein, Büchlein, Büchlein keck,
Büchlein aus dem Laden.|[S.106]
 
3. Und der gute Fürst verbot
's Büchlein in dem Lande,
Büchlein aber litt nicht Noth,
Ging recht ab wie warmes Brod,
Ging von Hand zu Hande.
Büchlein, Büchlein, Büchlein keck,
Büchlein bleibt im Lande.


Lieder eines Hanseaten. Wesel: August Prinz 1843, S. 105f.
DVA: V 1/11990


Editorische Anmerkung:
Zur Datierung des Gedichtes: Der Text erscheint innerhalb des Kapitels "Parodirende Lieder", die insgesamt auf das Jahr 1838 datiert werden (s. Vorblatt S. 103). Zur Autorschaft von Dreves siehe ausführlich M.G. Rosenbacher: Die Untersuchung wegen der "Lieder eines Hanseaten" (1843); in: Mitteilungen des Vereins für Hamburgische Geschichte 38 (1918), S. 171―176.
Zum historischen Kontext der Zensur: Um freiheitlichen Tendenzen entgegen zu wirken, hatte der Deutsche Bund auf Veranlassung des österreichischen Staatschefs Metternich am 20. September 1819 ein neues Pressegesetz verabschiedet, das als die Karlsbader Beschlüsse bekannt wurde. Danach mussten alle Druckwerke, die weniger als 20 Druckbogen (= 320 Seiten) umfassten, einer Vorzensur unterliegen. Der Zensor griff vor allem dann ein, wenn staatliche Institutionen oder Monarchen und Personen des öffentlichen Lebens kritisiert oder verspottet wurden (s. Bodo Plachta: Zensur. Stuttgart 2006, S. 101 und 112).
last modified 31.08.2011 02:51
 

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